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Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug
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Auflösung der Ehe bei Nichtvollzug


Allgemeines

Eine Ehe unter Getauften oder zwischen einem Getauften und einem Nichtgetauften kann vom Papst aus gerechtem Grund und auf Antrag beider Partner oder auch nur eines Partners, selbst wenn der andere nicht einverstanden ist, gelöst werden, wenn sie nicht vollzogen wurde (can. 1142 CIC; can. 1697 CIC). Unter Nichtvollzug versteht man die Tatsache, dass während der ganzen Ehezeit zwischen den Ehegatten kein vollkommener geschlechtlicher Akt stattgefunden hat.


Wie und wo wird ein Verfahren des Nichtvollzuges eingeleitet?

Um ein Nichtvollzugsverfahren einzuleiten, können sich nur die beiden Ehepartner oder einer von ihnen mit einem Antrag an den Papst wenden. Dieser Antrag wird beim zuständigen Diözesanbischof eingereicht, das ist der Bischof, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat (can. 1699 § 1 CIC). Der Bischof ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und, wenn er Anhaltspunkte für die Tatsache des Nichtvollzuges erkennt, die Beweisaufnahme anzuordnen. Die Beweiserhebung wird vom Gerichtsvikar durchgeführt und dient als Vorbereitung einer Lösung der Ehe durch Gnadenentscheid des Papstes. Nach Abschluss der Beweiserhebung werden alle Akten zusammen mit dem Bericht des Untersuchungsführenden und einer Stellungnahme des Bischofs an die Sakramentenkongregation in Rom weitergeleitet, die den Fall prüft und dem Papst vorlegt.


Wie lange dauert ein Nichtvollzugsverfahren?

Die Beweiserhebung in der zuständigen Diözese dauert in der Regel ca. 6 Monate. Im Anschluß daran werden die Akten an die Sakramentenkongregation nach Rom übersandt, wo im Normalfall innerhalb von 3 Monaten eine Antwort gegeben wird.


Was kostet ein Nichtvollzugsverfahren?

Die Verfahrenskosten des Diözesangerichtes sind ähnlich wie bei einem Ehenichtigkeitsverfahren und betragen € 225,--. Die Gebühren der Sakramentenkongregation belaufen sich auf ca. € 440,--.


Welche Folgen hat die Dispens?

Durch die Dispens vom Eheband wird die Ehe vom Papst aufgelöst und die Partner haben die Möglichkeit eine kirchliche Ehe mit einem anderen Partner unter den üblichen Voraussetzungen einzugehen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass es keine Hindernisse für den Ehevollzug gibt.


 
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