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Diözesangericht |
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Auflösung der Ehe von Ungetauften
| Die Ehe, die zwei Ungetaufte eingegangen sind, wird kraft des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Teiles, der die Taufe empfangen hat, dadurch gelöst, dass von diesem eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der nicht getaufte Partner ihn verlassen hat.
Das gilt, wenn der nichtgetaufte Partner mit dem Getauften nicht mehr weiter oder nicht ohne Verunehrung des Schöpfers zusammenleben will, es sei denn, der getaufte Teil hätte nach Empfang der Taufe seinem Gatten einen gerechten Grund für das Fortgehen gegeben (can. 1143 § 1-2 CIC).
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| Die Voraussetzungen für die Lösung der Ehe sind in diesem Fall, dass die Ehe zwischen zwei Ungetauften eingegangen wurde und dass nur einer der beiden Partner nach der Eheschließung die Taufe empfangen hat. Weiters muss gegeben sein, dass der nichtgetaufte Partner die Ehe nicht mehr fortsetzen will, oder nicht so fortsetzen will, dass sie für den christlichen Teil als Ehe aus dem Glauben lebbar ist. Bevor der getaufte Partner eine neue Ehe mit einem anderen Partner schließen kann, muss der Nichtgetaufte immer befragt werden, ob er mit dem getauften Partner friedlich zusammenleben will.
Bei Ablehnung von seiten des ungetauften Partners wird die Ehe nicht durch die kirchliche Autorität, sondern durch die neue Eheschließung gelöst.
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