 |
|
 |
|
Diözesangericht |
 |
|
 |
 |
Ehenichtigkeitsverfahren
(Seite 2)
| Was ist ein kirchlicher Ehenichtigkeitsprozess?
| Beim kirchlichen Ehenichtigkeitsprozess handelt es sich um das gerichtliche Verfahren, in dem entschieden wird, ob in einem bestimmten Fall die Nichtigkeit der Ehe durch einwandfreie Zeugen oder andere Beweismittel wie Urkunden, Briefe, Gutachten usw. zweifelsfrei nachgewiesen ist. Es geht also nicht darum, die Schuldfrage für das Scheitern der Ehe zu klären, sondern die Wahrheit über die Gültigkeit der Eheschließung zu finden. Der Prozess wird daher nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern gegen die gesetzliche Annahme, die Ehe sei gültig.
|  | Wo findet der kirchliche Ehenichtigkeitsprozess statt?
| Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ist in der Regel das kirchliche Gericht der Diözese, in der der Trauungsort oder der Wohnsitz des nichtantragstellenden Partners liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen darf auch dasjenige Gericht den Prozess führen, in dessen Bereich der Antragsteller oder die meisten Zeugen wohnen (vgl. can. 1673 CIC).
|  | Wie wird ein Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet?
| Wer eine Feststellung der Nichtigkeit seiner Ehe anstrebt, sollte zunächst einmal in einem Vorgespräch mit einem Mitarbeiter des Diözesangerichtes abklären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ehenichtigkeitsverfahrens gegeben sind. Insbesondere muss ein kirchenrechtlich anerkannter Ehenichtigkeitsgrund namhaft gemacht werden und ein hinreichendes Beweisangebot vorgelegt werden können. In diesem Beratungsgespräch werden auch Hinweise und Anleitungen gegeben, um einen Antrag zu erstellen. Vor der Einleitung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens muss nach menschlichem Ermessen eine Wiederaufnahme des ehelichen Lebens unmöglich erscheinen, was nach Abschluss des zivilen Scheidungsverfahrens angenommen wird.
Der Antragsteller kann sich auch der Hilfe eines kirchlichen Anwaltes bedienen, der im Kirchenrecht sachkundig und vom zuständigen Bischof zugelassen sein muss.
|  | Wird der geschiedene Ehegatte beteiligt?
| Da beide Ehegatten in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird der nichtantragstellende Partner über das angestrengte Ehenichtigkeitsverfahren informiert. Er hat die gleichen Rechte wie der Antragsteller, d.h. er wird gerichtlich gehört, er kann Beweisanträge stellen und er erhält Einsicht in die Prozessakten. Sollte die nichtantragstellende Partei eine Mitwirkung am Verfahren ablehnen, verhindert sie dessen Fortgang grundsätzlich nicht. Es kann allerdings vorkommen, dass mangels ausreichender Zeugenaussagen der Beweis ohne die Angaben des nichtantragstellenden Ehegatten nicht zu führen ist.
|  | Wer trägt die Beweislast?
| Es obliegt dem Antragsteller die Beweismittel für die Nichtigkeit der Ehe bei Gericht vorzubringen. Er muss sich auch vergewissern, ob seine Zeugen bereit sind auszusagen und hat dem Gericht deren Anschriften mitzuteilen. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann das Gericht von Amts wegen zusätzliche Beweise erheben.
Weiter: Wie verläuft das Verfahren? >>
|  |
|
|
 |
 |
 |
 |
8010 Graz Bürgergasse 2
T: 0316 8041-314
F: 0316 8041-200 E-Mail
|
 |
|
|
 |
 |